Verein-Allgemein
- Details
- Geschrieben von Vorstand
- Kategorie: Verein-Allgemein
Termin Jahreshauptversammlung 2011
Die diesjährige Jahreshaupversammlung des SV Zeltingen-Rachtig findet am 08.04.2011 um 20 Uhr im Hotel Winzerverein in Zeltingen statt. Hierzu sind alle Mitglieder des Vereins recht herzlich eingeladen.
- Details
- Geschrieben von Administrator
- Kategorie: Verein-Allgemein
Mitgliedsbeiträge - gültig ab 10.01.2014
Kinder und Jugendliche | 48,00 € / Jahr |
Erwachsene | 60,00 € / Jahr |
Familienbeitrag | 96,00 € / Jahr |
- Details
- Geschrieben von Administrator
- Kategorie: Verein-Allgemein
Ehrungsordnung
des Sportvereins Zeltingen-Rachtig e.V. vom 20. Januar 1984
§ 1 | ||
In Anerkennung besonderer Verdienste um den SV Zeltingen-Rachtig können Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, geehrt werden. Diese Ehrungen bestehen aus der Vergabe von Erinnerungsgaben, von Vereinsehrennadeln und in der Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. | ||
§ 2 | ||
Zuständig für die Verleihung von Erinnerungsgaben und Ehrennadeln ist der geschäftsführende Vorstand. Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vor. | ||
§ 3 | ||
Erinnerungsgaben können verliehen werden an
|
||
§ 4 | ||
Die Vereinsehrennadel wird verliehen an volljährige Mitglieder. Die Bronzene Ehrennadel kann erhalten, wer mindestens 15 Jahre Mitglied im Verein war oder mindestens 6 Jahre ein Vorstandsamt bekleidete oder als Schiedsrichter für den Verein tätig war. Die Silberne Ehrennadel kann erhalten, wer mindestens 25 Jahre Mitglied im Verein war oder mindestens 12 Jahre ein Vorstandsamt bekleidete oder als Schiedsrichter für den Verein tätig war. Die Goldene Ehrennadel kann erhalten, wer mindestens 40 Jahre Mitglied im Verein war oder mindestens 18 Jahre ein Vorstandsamt bekleidete oder als Schiedsrichter für den Verein tätig war. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand von einer zeitlichen Bestimmung oder Voraussetzung Abstand nehmen. |
||
§ 5 | ||
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht hat oder wer nach dem Erhalt der Goldenen Ehrennadel weiterhin für den Verein aktiv tätig war. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. | ||
§ 6 | ||
Zum Ehrenvorsitzenden des Vereins auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden über einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre) verdienstvoll geführt hat. Der Ehrenvorsitzende bleibt beratendes Mitglied des Gesamtvorstandes. | ||
§ 7 | ||
Über den Zeitpunkt der Verleihungen bzw. Ernennungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Verleihungen von Ehrennadeln und Ernennungen werden beurkundet und protokollarisch festgehalten. Ehrungen können vom geschäftsführenden Vorstand, Ernennungen von der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden (z.B. bei Ausschluss aus dem Verein). |
||
Diese Ehrungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1984 beschlossen. Zeltingen-Rachtig, 20. Januar 1984 |
||
Georg Klein 1. Vorsitzender |
Karl-Heinz Ehses 2. Vorsitzender |
- Details
- Geschrieben von Administrator
- Kategorie: Verein-Allgemein
Hilde Ames-Werland | Mitglied seit 1945; früher aktive Handballspielerin |
Kurt Ehses | Mitglied seit 1945; früher aktiver Tischtennis-Spieler |
Irene Scheer | Mitglied seit 1946; Mitbegründerin der Frauen-Turnabteilung |
Leo Kappes | Mitglied seit 1950; früher aktiver Turner und Leiter der Turnabteilung |
Alfons Ertz | Mitglied seit 1984, früher Betreuer von Jugend- Mannschaften, half dem Verein in vielfältiger Weise in seinen zahlreichen Ehrenämtern |
Karl-Heinz Ehses | Mitglied seit 1962, 2. Vorsitzender von 1975 - 1989, 1. Vorsitzender von 1989 bis 1998 |
Herbert Zorn | Mitglied seit 1948 früher aktiver Fußballer und langjähriger Jugendleiter |
Dieter Molz | Mitglied seit 1962 früher aktiver Fußballer und langjähriger Betreuer |
Heribert Stuntz | Seit 1971 Vereinsmitglied, seit fast 30 Jahren Schiedsrichter, bis 1988 Vertreter des SV in der "ARGE Kirmes", seit 10.04.1992 im Vorstand, ab 21.04.1995 Zweiter Vorsitzender, vom 24.04.1998 bis 02.03.2007 Erster Vorsitzender, seit 02.03.2007 Beisitzer. |
- Details
- Geschrieben von Administrator
- Kategorie: Verein-Allgemein
Satzung des Sportvereins Zeltingen-Rachtig 1886 e.V.
vom 1. Dezember 1982
§ 1 - Name, Sitz, Zweck |
|||
1. | Der im Jahre 1886 in Zeltingen gegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Zeltingen-Rachtig e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Zeltingen-Rachtig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel eingetragen. | ||
2. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft |
|||
1. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. | ||
2. | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. | ||
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft |
|||
1. | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. | ||
2. | Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. | ||
3. | Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
|
||
4. | Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. | ||
§ 4 - Beiträge |
|||
1. | Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. | ||
2. | Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitflieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
3. | Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld. Bei Inkasso wird ein Zuschlag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. | ||
4. | Sofern eine Beitragsermäßigung in Anspruch genommen werden kann, sind die Gründe dafür von dem Begünstigten geltend zu machen. | ||
§ 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit |
|||
1. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahre an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und an der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. | ||
2. | Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. | ||
3. | Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. | ||
§ 6 - Maßregelungen |
|||
1. | Gegen Mitglieder, die gegen eine Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorherigen Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
|
||
2. | Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. | ||
§ 7 - Pflichten der Mitglieder |
|||
Die Mitglieder sind verpflichtet, kostenlos Arbeitsstunden für den Bau und die Unterhaltung von vereinseigenen Anlagen zu leisten. | |||
§ 8 - Vereinsorgane |
|||
Organe des Vereins sind:
|
|||
§ 9 - Mitgliederversammlung |
|||
1. | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. | ||
2. | Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. | ||
3. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
|
||
4. | Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. | ||
5. | Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
|
||
6. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. | ||
7. | Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. | ||
8. | Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. | ||
9. | Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. | ||
§ 10 - Vorstand |
|||
1. | Der Vorstand arbeitet
|
||
2. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. | ||
3. | Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. | ||
4. | Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
|
||
5. | Der geschäftsführende Vorstand ist für Ausgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. | ||
6. | Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. | ||
§ 11 - Abteilungen |
|||
1. | Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet. | ||
2. | Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. | ||
3. | Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. | ||
4. | Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich Abteilungskassen zu führen. Diese kann jederzeit von einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes geprüft werden. | ||
§ 12 - Protokollierung von Beschlüssen |
|||
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. | |||
§ 13 - Wahlen |
|||
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. | |||
§ 14 - Kassenprüfung |
|||
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Geschäftsführung. | |||
§ 15 - Auflösung des Vereins |
|||
1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. | ||
2. | Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
|
||
3. | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. |
||
4. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Zeltingen-Rachtig, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. |
||
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Dezember 1982 beschlossen. Zeltingen-Rachtig, 1. Dezember 1982 |
|||
Georg Klein 1. Vorsitzender |
Karl-Heinz Ehses 2. Vorsitzender |
||
Die vorstehende Satzung wurde vom Amtsgericht Bernkastel am 22. März 1983 unter VR 230 in das Vereinsregister eingetragen. |